Satzung des Vereins
the Elder Clan eSports
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „the Elder Clan eSports“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet sein Name „the Elder Clan eSports e.V.“.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Donzdorf.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.
Der Verein „the Elder Clan eSports“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSport im
Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von eSport-Interessierten in Donzdorf und Umgebung im Besonderen.
Es soll die positive Wahrnehmung des „eSport“ mit seinen Disziplinen gefördert werden, um
so eine Anerkennung als Sportart zu erreichen. Der elektronische Sport soll verbreitet
werden und es soll über Gefahren, sowie die vielfältigen Möglichkeiten aufgeklärt werden.
Das gemeinsame eSport-Erlebnis soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. Dabei
sollen das aktive Spielen, die Förderung der Donzdorfer eSport-Gemeinschaft, öffentliche
Vorführungen (Public Viewing), sowie auch die Nachwuchsförderung betrieben werden.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Der Verein will die Kommunikation zwischen erfahrenen eSportlern und Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang und der Umgang mit dem elektronischen Sport erleichtert werden.
b. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch aktive Teilnahme an Turnieren
und deren Organisation, öffentliche Veranstaltungen, regelmäßig stattfindende
Treffen und Trainings, sowie die Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen.
c. Öffentlichkeitsarbeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem eSport.
4.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
6.
Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 dieser Satzung erhalten Mitglieder des Vorstandes, Inhaber von Vereinsämtern oder Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstandes zum Gegenstand hat.
§3 Rechtsgrundlagen
1.
Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister
vertreten.
2.
Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner
Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und
Mitglieder aus.
3.
Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage
hierfür ist die Vereinssatzung.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden.
2.
Der Verein besteht aus:
a. Aktiven Mitgliedern
b. Fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und
auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde
Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines
ordentlichen Mitgliedes.
3.
Der Antrag einer natürlichen Person auf Erwerb der Mitgliedschaft soll den Namen, das
Geburtsdatum, die Anschrift des Antragstellers und eine E-Mail-Adresse enthalten. Anträge
von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen
Vereinen oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Erwerb der
Mitgliedschaft haben den Namen, die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels- oder
Vereinsregisternummer sowie das zuständige Registergericht zu enthalten. Über die
Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
4.
Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (bspw. von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen mit einer einmonatigen Frist dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
6.
Mitglieder sind verpflichtet Änderungen Ihrer Kontaktdaten schnellstmöglich dem Vorstand
mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen, Personen- oder
Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung ;
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Streichung von der Mitgliederliste;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
2.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12) unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2.
Die Höhe des Jahresbeitrags sowie etwaiger Gebührenfür Zusatzangebote und deren
Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge (und Aufnahmegebühren) erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung (dem Vorstand) beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim (oder Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, etc.) bekanntgegeben.
§7 Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
2.
Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. Die Einrichtung eines Beirats
und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegen dem Vorstand.
§8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem
Vorsitzendem und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind alleine weisungsbefugt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Ergänzung des Vorstandes um bis zu 4 Beisitzer möglich.
2.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister jeweils allein berechtigt, den Verein
zu vertreten.
3.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.In der Geschäftsordnung kann
insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands
erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.
4.
Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse
für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
§9 Die Zuständigkeit des Vorstands
1.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines
Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
e. Abschluss und Kündigung von Verträgen
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§10 Die Amtsdauer des Vorstandes
1.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt, auch nach
Ablauf seiner regulären Amtszeit, bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2.
Der Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und
nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 14 Abs. 6 Satz 6 dieser Satzung.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
4.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
5.
Wiederwahl ist zulässig.
§11 Beschlussfassung des Vorstandes
1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied
ist einberufungsberechtigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung ist zu Beginn jeder Vorstandssitzung zu wählen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweis zwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
2.
Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail)
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§12 Die Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter ist jederzeit
zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden, was dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt
werden muss. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei Stimmen vertreten.
2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
c. Die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und
deren Abberufung
d. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden. Sie
findet einmal jährlich statt.
2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich,
fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder
tatsächliche Adresse gerichtet ist. Dies gilt auch und ausdrücklich für E-Mail-Adressen.
3.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, entscheidet
die Mitgliederversammlung den Leiter.
2.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch
ein Nichtmitglied bestimmt werden.
3.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern er nichts anders
bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist
geheim abzustimmen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
5.
Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand
beschlussfähig, soweit mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied zum Zeitpunkt der
jeweiligen Beschlussfassung anwesend ist.
6.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen der Vier-Fünftel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit v
on zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abwählen. Ein Nachfolger muss in der selbigen Versammlung bestimmt werden.
7.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter, dem jeweiligen Protokollführer und mindestens einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
2.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von
mindestens 20% aller Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15
entsprechend.
§17 Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
§18 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 6
Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 14 Abs. 6 Satz 3 dieser
Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an LPTS e.V. (Baumgartenstraße 24, 73084 Salach), mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seines satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden.
§19 Salvatorische Klausel
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechts unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2.
Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen
Bestimmung weitest möglich entspricht.
§20 Haftung
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.03.2018 errichtet.